Impressum

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Impressum & Rechtliche Hinweise

Diese Seite wurde mit viel Mühe, über einen langen Zeitraum gestaltet. 

Ich danke hiermit allen, die mir geholfen haben diese Seite zu verbreiten und aufzubauen.

Ich bitte jedoch kleine Fehler, die mir unterlaufen sind zu entschuldigen.

Ich freue mich sehr über Fragen, Anregungen, Verbesserungsvorschlägen oder neuen Ideen zu dieser Homepage.

 

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Allgemeine Hinweise über Urheber-/ und Datenschutzrechte

Hinweis an alle Fahrer/Innen und Passanten, die auf Bildern zu erkennen sind:

Sämtliche aufgenommene Personen auf den Fotos oder Videos, befinden sich dort rein zufällig und haben nichts mit dem eigentlichen Motiv zu tun. Als Hauptwerk ist das Objekt zur Dokumentation als solches anzusehen (StadtBahnen, Busse, sonstige Fahrzeuge des ÖPNV), daher gelten die auf den Bildern befindlichen Personen als Beiwerk (gem.  Kunsturheberrechtsgesetz). Gerne bin ich bereit, bei Anfrage über das Kontaktformular oder per E-Mail, Fotos zu verändern, d.h. Fahrer/Innen oder Passanten unkenntlich zu machen.

 

Hinweis der auf der Homepage vorhandenen Bilder, Videos und Texte

Alle auf dieser Hompage vorhandenen Bilder, Videos und Texte stammen aus eigener Verfassung/Aufnahme und sind somit alle urheberrechtlicht geschütz (Copyright). Die Bilder, Videos oder Texte dürfen nicht ohne Einstimmung der jeweiligen Autoren veröffentlicht oder kopiert werden, da sie das Urheberrecht besitzen. Eine mögliche Erlaubnis der Veröffentlichung einzelner Bilder, Videos oder Texte können unter der jeweiligen E-Mail oder im Kontaktformular eingeholt werden. Falls Bilder, Videos oder Texte von anderen Quellen stammen ist dies jeweils unter den jeweiligen Inhalten vermerkt.

Es ist nicht erlaubt sämtliche Inhalte dieser Homepage zu kopieren!

 

Auszug aus dem Grundgesetz

§22 Kunsturheberrechtsgesetz (Recht am eigenen Bild)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§22 Kunsturheberrechtsgesetz (Ausnahmen zu §22)

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.          Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.          Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.          Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.          Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


§23 Kunsturheberrechtsgesetz (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
 

§33 Kunsturheberrechtsgesetz (Srafvorschrift)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den § 22,23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§59 Kunsturheberrechtsgesetz (Werke an öffentlichen Plätzen)


(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

 

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